Unsere Satzung

Unsere Satzung

Verein „internationales frauenzentrum bonn e.V.“

Satzung

beschlossen in der Gründungsversammlung vom „Internationales Frauenzentrum Bonn e. V.“ am 25.01.1999 in Bonn

geändert durch Beschluss am 24.09.2003, geändert durch Beschluss am 31.05.2007, geändert durch Beschluss am 16.05.2013, geändert durch Beschluss am 06.12.2017

1) Name, Sitz und Eintragung des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Internationales Frauenzentrum Bonn e. V. “.

Er hat seinen Sitz in der Bundesstadt Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung und Frieden, kultureller und sozialer Beziehungen innerhalb von Europa und in der Welt, internationalem, gegenseitigem Verständnis und Respekt und von Integration, interkultureller Kommunikation und Information von und für Frauen sowie die Vernetzung von in diesem Bereich tätigen Gruppen und Verbänden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung eines Hauses als Treffpunkt und Stätte der internationalen und interkulturellen Begegnung für Frauen, die Bereitstellung von Bildungs-, Kultur- und Beratungsangeboten sowie Öffentlichkeitsarbeit über internationale Aspekte von und für Frauen. Dort werden Frauen aller Nationalitäten auch die Möglichkeit haben, Vorurteile abzubauen, einander kennenzulernen und auszutauschen und zu diskutieren. Alle Frauen, auch Nichtmitglieder, sind willkommen im Internationalen Frauenzentrum Bonn.

  • das Hinwirken auf die Verwirklichung der Agenda 21, vor allem im Hinblick auf internationale Kooperation und einen auf zukunftsfähige Entwicklung ausgerichteten gegenseitigen Austausch; hierzu gehören
  • die Information über die Lebensumstände in anderen Ländern und die globalen

Zusammenhänge sowie

  • der Ausbau von Kommunikations- und Vernetzungsstrukturen für Frauengruppen, -verbände und -initiativen, die gleiche gemeinnützige Ziele verfolgen,
  • die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Frauenorganisationen und Institutionen inanderen Ländern, die gleiche Ziele verfolgen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale

Vereins- und Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereins- und Vorstandsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben (z. B. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG) ausgeübt werden.

4) Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine und vergleichbare Verbände können ordentliches Mitglied werden, sofern sie durch eine Frau vertreten werden. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.

(3) Als fördernde Mitglieder können Personen, Firmen, Verbände und andere Organisationen aufgenommen werden, sofern sie durch eine Frau vertreten werden, die dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen und die Ziele des Vereins unterstützen.

(4) Als Ehrenmitglied können Personen berufen werden, die sich bereits im Sinne der Zielsetzung des Vereins engagiert haben und dessen Ziele fördern. Sie unterliegen keiner Beitragspflicht.

(5) Über die Aufnahme als ordentliches oder Fördermitglied entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Ehrenmitglieder beruft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

5) Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Sie endet ebenfalls bei Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person, des Mitgliedsverbandes bzw. -vereins.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 1 Jahr im Verzug ist,

  1. b) wenn es in grober Weise gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluß entscheidet auf schriftlichen Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, verzichten auf die Rückzahlung eventuell über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus geleisteter Mitgliedsbeiträge sowie auf die Rückgabe oder Erstattung eingebrachter Sach- oder Geldspenden.

6) Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Über eine Stundung oder den Erlaß von Beiträgen entscheidet in begründeten und geeigneten Fällen der Vorstand.

7) Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu acht Personen: der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin vertreten den Verein im Sinne von §26 BGB. Im Falle der Verhinderung der  Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeisterin nimmt eine der übrigen Vorstandsmitglieder diese Aufgabe.

(2) Dem Vorstand sollen zur Hälfte Frauen nicht deutscher Herkunft angehören.

(3) Die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin werden von der Mitgliederversammlung jeweils getrennt in geheimer Abstimmung gewählt. Die übrigen fünf Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang in geheimer Abstimmung gewählt.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für dessen restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin wählen.

(5) Der Vorstand trifft alle erforderlichen Entscheidungen über die Geschäfte des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Hierzu zählen auch Personalentscheidungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Hauses, wobei er darauf zu achten hat, daß mindestens die Hälfte des Personals von Frauen nicht deutscher Herkunft gestellt wird.

(6) Die Vorstandssitzungen finden mindestens sechs Mal jährlich auf Einladung der Vorsitzenden statt. Erforderlichenfalls können außerordentliche Vorstandssitzungen einberufen werden.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen

8) Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über die Wahl und Abwahl des Vorstandes und dessen Entlastung, Satzungsänderungen, Grundsatzfragen und die Auflösung des Vereins. Sie genehmigt die Finanzplanung. Darüber hinaus stimmt sie über Fragen ab, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Sie tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt. Hierbei kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Versammlungleitung.

(5) Die Mitgliederversammlung  ist unabhängig  von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausgenommen sind Änderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Diese Änderungen können durch den Vorstand beschlossen werden.

(7) Wahlen sind geheim. Gewählt ist/sind die Kandidatin/nen, die die meisten Stimmen erhalten hat/haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Los.

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

9) Revisorinnen

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisorinnen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 Mehrheit möglich. Bei Abwahl oder vorzeitigem Ausscheiden einer Revisorin ist, sofern nicht innerhalb von 2 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung vorgesehen ist, kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Revisorinnen haben die Aufgabe, die wirtschaftliche Geschäftsführung daraufhin zu überprüfen, ob

  1. a) Gesetz und Satzung eingehalten sind
  2. b) Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind
  3. c) wirtschaftlich und sparsam verfahren wird.

(3) Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

10) Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und  die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V. Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die Frauenorganisationen zugute kommen.

Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung im pdf-Format